ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I Ausschließliche Geltung

  1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteile sämtlicher Verträge, die zwischen Auftraggeber und der Firma Carsten Wildenhain (Crossover Zelte) und deren Subunternehmer - nachstehend CZD genannt - abgeschlossen werden, ohne daß CZD gegen etwaige vom Auftraggeber gemachte Einschränkungen widersprechen muß. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, weitere Vereinbarungen, Änderungen sowie Nebenabreden, sind nur insoweit gültig, wie CZD sich damit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt.

II Angebote und Abschlüsse

Nur schriftliche Vertragserklärungen von CZD, insbesondere Leistungsangebote und Angebotsannahmen, verpflichten die CZD.

III Vertragsinhalt

  1. Zu den Leistungen der CZD zählen sämtliche Sach- und Dienstleistungen, die zur Durchführung der in Auftrag gegebenen Veranstaltung erforderlich sind. Maßgabe hierfür ist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag.
  2. Alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Gegenstände und Materialien stehen und bleiben im Eigentum der CZD und müssen unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung an die CZD zurückgegeben werden. Verluste und Fehlmengen werden nach Rückgabe und Prüfung der restlichen Gegenstände nach Satz 1. zu Wiederbeschaffungspreisen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ebenso hat der Mieter die Mietkosten bis zur Wiederbeschaffung zu leisten.
  3. Bei reparablen Defekten hat der Mieter die Kosten für Reparatur, sowie die Mitgebühr für die Dauer der Reparatur zu tragen.
  4. Für nicht gesäuberte Artikel wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50% einer Mieteinheit berechnet.
  5. Soweit keine andere schriftliche Vereinbarung besteht, wird die Mietgebühr für 3 Tage berechnet (1 Mieteinheit = 3 Tage). Gibt der Kunde die gemieteten Artikel nicht termingerecht zurück, verlängert sich das Mietverhältnis automatisch bis zur Rückgabe. Es wird dann die Gebühr für jede angefangene Mieteinheit berechnet.
  6. Die Haftung für Schäden an eigenem oder fremdem Gerät, Material, und Personen durch CZD trotz gegebener Sorgfalt während der in Auftrag gegebenen Veranstaltung obliegt dem Auftraggeber.

IV Mieten von Zelten und Sachen

  1. Für den Fall, daß der Vertragsinhalt das Mieten von Zelten umfaßt, gilt folgendes:
  2. Der Mietgegenstand darf nicht ohne die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von CZD zweckentfremdet, verändert, oder untervermietet werden. Konstruktions- und andere Teile dürfen nicht ohne schriftliche Genehmigung als Aufhängevorrichtung benutzt werden. Sollten sich Konstruktionsteile oder Bedachung lockern oder lösen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die CZD sofort zu benachrichtigen und nötige Maßnahmen zur Sicherung selbst einzuleiten. Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Prüfbücher und Konstruktionszeichnungen dürfen nur bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, weil sie urheberrechtlich geschützt sind. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Auftraggeber unverzüglich die gesamte Anlage dicht zu schließen, notfalls von Personen räumen zu lassen und alle Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
  3. Der Auftraggeber haftet für alle entstandenen Sach- und Personenschäden, soweit sie nicht von CZD zu vertreten sind, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Risiken, insbesondere Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei An- und Rücklieferung durch die CZD entsteht der Haftungs- und Gefahrenübergang bei Ab- bzw. Annahme auf dem Fahrzeug der CZD. Auf- und Abbauleistungen der CZD ändern die Haftungssituation des Auftraggebers nicht. Bei der Einrichtung von fliegenden Bauten sorgt der Auftraggeber für ebenes waagerechtes, bebaubares und mit Lastzügen befahrbares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände entstehen könnten, hat der Auftraggeber zu vertreten. Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle ist Sache des Auftraggebers. Die Bauanzeige hat der Auftraggeber rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, daß die Bestimmungen der Landesbauordnung für „fliegende Bauten“ und gegebenenfalls die Versammlungsstätten-Verordnung in Bezug auf die Sicherheitsabstände, Notausgänge usw. eingehalten werden.
  4. Die zurückgegebenen Mietsachen werden von CZD überprüft. Schäden, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen und Verschmutzungen, die nicht durch einfaches Abkehren oder Abreiben zu beseitigen sind, werden von CZD auf Kosten des Auftraggebers beseitigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Reparaturkosten und Kosten der Reinigung der CZD zu ersetzen.

V Lieferzeit

  1. Es gelten die vertraglich vereinbarten Liefer- und Leistungstermine.
  2. CZD wird von der Verpflichtung frei, wenn sie an der Erfüllung der Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abzuwenden waren, z.B. bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien usw. und wenn durch die o.a. Umstände die Leistung insgesamt unmöglich wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Hinderungsgründe beim Auftraggeber, bei CZD oder beim Subunternehmer entstehen.
  3. Wird CZD von der Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige, hieraus hergeleitete Schadensansprüche oder Rücktrittsrechte des Auftraggebers.
  4. Der Auftraggeber ersetzt CZD alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Kosten, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem CZD gem. Ziff. V,2. von der Leistung frei wird.

VI Zahlung und Fälligkeit

  1. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  2. Ist gesondert vertraglich eine Anzahlung vereinbart, ohne daß der genaue Veranstaltungstermin feststeht, wird die Anzahlung unverzüglich nach Vertragsschluß, spätestens 7 Tage vor dem zu bestimmenden Veranstaltungszeitpunkt fällig.
  3. Rechnungen der CZD sind ohne Abzug sofort nach Empfang fällig.
  4. Unberücksichtigt der Geltendmachung weiteren Schadens werden bei verspäteter Zahlung dem Auftraggeber als Verzugsschaden die jeweils üblichen Bankzinsen berechnet.
  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche der CZD mit Forderungen aufzurechnen, die weder unbestritten noch rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen.
  6. Dem Auftraggeber werden alle bis zum Zeitpunkt der Abbestellung angefallenen Kosten für Aufträge in Rechnung gestellt, unberücksichtigt der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche.

VII Leistungsstörungen

  1. Rügen sind unverzüglich schriftlich, gegebenenfalls per Fax oder e-mail, der CZD mitzuteilen.
  2. Verdeckte Mängel müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Tagen nach der Entdeckung, schriftlich, gegebenenfalls per Fax oder e-mail, der CZD mitgeteilt werden.
  3. Ein Verstoß gegen die Rügefrist schließt Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus.

VIII Haftung

  1. Mit der Übernahme der von CZD erbrachten Leistungen geht vorbehaltlich der nicht rechtzeitigen Rüge die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Verminderung und Verschlechterung sowie Folgeschäden auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche insoweit entstehenden Risiken auf eigene Kosten versichern zu lassen.
  2. Eine Haftung für mittelbare Personen, Sach-, und Vermögensschäden sowie für Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
  3. Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften können nur dann hergeleitet werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften von der CZD in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche bezeichnet wurden.

IX Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

X Anwendbares Recht

Für die vertraglichen Beziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.

XI Gerichtsstand und Erfüllungsort

Unter Vollkaufleuten gilt für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten ausschließlich der Gerichtsstand Seligenstadt am Main.